Das Nießbrauchrecht ist im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den Paragrphen §§ 1030 ff. BGB geregelt und beschreibt ein absolutes, nicht übertragbares, unvererbliches dingliches Recht, aufgrund dessen
der Berechtigte die Nutzungen eines belasteten Gegenstandes, einer Immobilie, eines Rechts (insbesonders einer Forderung) oder von Vermögen (insbesonders beim Nachlass) ziehen darf. Mithin beschreibt es ein umfassendes Nutzungsrecht. Regelmäßig findet das Nießbrauchrecht bei Immobilien in Form eines lebenslangen Rechts, diese zu bewohnen und daraus Nutzen zu ziehen Anwendung. Da Nießbrauchrechte individuell ausgehandelt werden können, zeigen diese insbesondere Immobilieneigentümern ohne Erben interessante Gestaltungsmöglichkeiten auf. Es gibt folgende Nießbrauch-Modelle mit unterschiedlichen erb- und steuerrechtlichen Konsequenzen:
Quotennießbrauch, Bruchteilnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Vorbehaltsnießbrauch, Nachrangiger Nießbrauch.